Articles of Incorporation of SMA

(Stand: 20. Mai 2014)

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I. RECHTSFORM, SITZ und ZWECK

Art. 1

Unter dem Namen Schweizerische Vereinigung für Seerecht / Association Suisse de Droit Maritime / Associazione Svizzera del Diritto Marittimo / Swiss Maritime Law Association besteht eine nichtgewinnorientierte Vereinigung gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten.

Art. 2

Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung wissenschaftlicher Zwecke. Er besteht in der Förderung der Entwicklung des schweizerischen und internationalen Seerechts einschliesslich des einschlägigen Gemeinschaftsrechts und des (See-) Völkerrechts sowie des Rechts der Binnengewässer.

Zur Förderung des genannten Zwecks ist die Vereinigung Mitglied des Comité Maritime International (CMI).

Die Vereinigung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen sowie Amtsstellen und Gemeinwesen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Die Vereinigung besteht aus Einzelmitgliedern, Firmenmitgliedern, Verbandsmitgliedern und Honorarmitgliedern.

Art. 4

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Bei allen übrigen Mitgliedern erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Art. 6

Ein Mitglied kann auf das Ende jedes Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, schriftlich den Austritt aus der Vereinigung erklären. Der Vorstand kann in ausserordentlichen Fällen einen vorzeitigen Austritt bewilligen.

Art. 7

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss steht den Ausgeschlossenen innert 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses der Rekurs an die Generalversammlung offen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. Das Recht auf den Rekurs an die Generalversammlung steht dem Mitglied in diesem Fall nicht zu.

Art. 8

Die Jahresbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien gemäss Art. 3 werden von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren festgelegt.

Der Vorstand kann zusätzliche weitere Beiträge zur Sicherstellung der Vereinstätigkeit beschliessen. Dieser Beschluss muss von der Generalversammlung genehmigt werden.

III. ORGANISATION

Art. 9

Die Organe der Vereinigung sind:

    • die Generalversammlung
    • der Vorstand

IV. GENERALVERSAMMLUNG

Art. 10

Das oberste Organ der Vereinigung ist die Generalversammlung. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Vereinigung. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

Die Generalversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.

Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20% des Mitgliederbestandes dies verlangen. Die Versammlung hat spätestens 12 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Art. 11

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 20 Tage im Voraus schriftlich, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Anträge, eingeladen. Über Geschäfte, die nicht in diese Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der Generalversammlung aufnehmen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Art. 12

Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst unter anderem:

    • den Bericht des Vorstandes über Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
    • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
    • die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin;
    • Varia

Art. 13

Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme, ohne Rücksicht auf die Höhe der Beitragszahlungen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, sofern das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, offen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Generalversammlung den Stichentscheid.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmberechtigten.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art. 14

Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung;
    • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder;
    • die Tagesordnung;
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse;
    • die Art der Abstimmung.

Art. 15

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/Präsidentin des Vorstandes oder bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Art. 16

Der Generalversammlung stehen folgende unentziehbare Befugnisse zu:

    1. Festsetzung und Änderung der Statuten
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie des/r Präsidenten/in
    1. Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäss Art. 9
    1. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    1. Entlastung der Geschäftsleitung
    1. Beschlussfassung über den Rekurs gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstands
    1. Auflösung der Vereinigung

V. VORSTAND

Art. 17

Der Vorstand umfasst mindestens 4 und maximal 6 Personen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 18

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, kann Ressorts bilden, die von einem Vorstandsmitglied zu führen sind und ein ständiges Sekretariat einrichten.

Der Vorstand ernennt die Delegation in den nationalen und internationalen Organisationen, denen die Vereinigung angehört.

Art. 19

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

    • Präsidium
    • Vizepräsidium
    • Quästor
    • Sekretariat

Der Vorstand kann nach Bedarf von den in den Statuten genannten Ressorts abweichen und neue Ressorts bestimmen.

Es steht dem Vorstand frei ein Organisationsreglement zu erlassen, welches die Ressortzuteilung regelt.

Art. 20

Die Aufgaben des Vorstands umfassen u.a.

    1. Vertretung der Vereinigung nach aussen
    1. Organisation und Führung der Vereinigung
    1. Unterschriftserteilung für die rechtsgültige Vertretung der Vereinigung
    1. Koordination der Arbeiten in den Ressorts
    1. Nomination der Titularmitglieder des Comité Maritime International (CMI)
    1. Bestimmung der Schweizer Mitglieder der Comité Maritime International (CMI) Arbeitsgruppen
    1. Bestimmung der Delegation des SVSR anlässlich der Generalversammlung des Comité Maritime International (CMI)
    1. Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
    1. Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Festlegung des Jahresbudgets
    1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    1. Information und Öffentlichkeitsarbeit
    1. Erlass von Reglementen
    1. Einsetzung von Arbeitsgruppen
    1. Anstellung oder Beauftragung von zur Erreichung des Vereinsziels nötigen Personen gegen eine angemessene Entschädigung

Im Übrigen verfügt der Vorstand über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Stauten einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 21

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gültig.

Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist neben dem Schriftenwechsel ebenfalls mittels moderner Kommunikationstechnologien möglich (insbesondere Email, SMS).

Art. 22

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Art. 23

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu.

VI. MITTEL

Art. 24

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein u.a. über folgende Mittel:

    • Mitgliederbeiträge
    • Vom Vorstand beschlossene zusätzliche weiteren Beiträge zur Sicherstellung der Vereinstätigkeit
    • Spenden
    • Zuwendungen aller Art

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den statutarischen Zweck verwendet werden.

VII. VERPFLICHTUNG

Art. 25

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

VIII. BEKANNTMACHUNG

Art. 26

Die Bekanntmachungen erfolgen durch Zirkular.

IX. HAFTUNG

Art. 27

Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

X. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG

Art. 28

Für die Auflösung und Liquidation der Vereinigung gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts.

Das nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibende Vermögen wird einem ähnlichen Zweck oder gemeinnütziger Institution, die dem Seerecht nahestehen, zugewiesen.

XI. INKRAFTRETEN

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung 20. Mai 2014 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.